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FINANCIAL TIMES DEUTSCHLAND
Neues Urteil: Riester-Förderung gibt’s auch im EU-Ausland PDF Drucken E-Mail
Mit dem Thema „Freizügigkeit“ hat sich letzte Woche der Europäische Gerichtshof beschäftigt. Dabei ging es nicht etwa um ausladende Dekolletés und knappe Höschen am Badestrand. Sondern um die Frage, ob man als Riester-Berechtigte(r) dahin ziehen kann, wo man leben möchte, ohne die staatlichen Fördergelder einzubüßen. Sie wissen ja: Einen Riester-Vertrag empfehle ich Ihnen als Frau - vor allem, wenn Sie Kinder haben. Bisher musste ich dabei allerdings immer eine Einschränkung machen: Wenn Sie aktuell im Ausland leben oder im Rentenalter ins Ausland ziehen wollen, dann war ein Riester-Vertrag nicht für die Altersvorsorge geeignet. Ganz einfach, weil der deutsche Staat dann keine Förderung gewähren wollte. Oder weil er die bereits gewährten Riester-Zulagen komplett zurückforderte, wenn man im Rentenalter nicht in Deutschland blieb.

Dass der Fiskus diese Beschränkungen vorsah, kommt nicht von ungefähr. Denn erst im Rentenalter müssen Riester-Empfänger(innen) ihre Rente dann versteuern. Und diese Steuern entgehen Deutschland womöglich, wenn die betreffende Person, gar nicht mehr hier wohnt und ihr Einkommen folglich auch nicht mehr hier versteuert. Also wurden im Gesetz entsprechende Vorkehrungen getroffen.

Jetzt hat aber - wie von Experten längst erwartet - der Europäische Gerichtshof (EuGH) diese für Riester-Sparer(innen) ungünstigen Regelungen gekippt (10.09.2009, Aktenzeichen: C-269/07). Das widerspreche dem Recht auf „Freizügigkeit". Sie merken schon: Dieses Wort bedeutet im juristischen Sinne etwas anderes als in der Umgangssprache. Nämlich die freie Wahl des Wohnortes, ohne dabei Nachteile zu erleiden. Konkret haben die EuGH-Richter drei Punkte im Gesetz über die Riester-Rente für unrechtmäßig erklärt.

Erstens: Auch Menschen, die im EU-Ausland wohnen und zum Arbeiten nach Deutschland pendeln, haben Anspruch auf Riester-Förderung. Der Staat darf ihnen die Zulagen und eventuelle Steuervorteile nicht verweigern (das hat er bisher getan). Das heißt für Sie: Sie können problemlos in Österreich, Dänemark, den Niederlanden, Polen oder sonst einem EU-Land wohnen und hier in Deutschland arbeiten, wenn Sie das wollen. Der Staat muss Ihren Riester-Vertrag fördern.

Zweitens: Wer einen Wohn-Riester-Vertrag abgeschlossen hat, darf dieses Geld in Zukunft auch verwenden, um damit Wohneigentum im Ausland zu erwerben. Allerdings bezieht sich die EuGH-Entscheidung auch in diesem Punkt ausdrücklich nur auf das EU-Ausland. Ein Chalet in der Schweiz können Sie also nach wie vor nicht mit deutschen Fördergeldern finanzieren. Wohl aber ein Haus in Belgien oder den Niederlanden, wenn Sie das vorhaben.

Drittens: Wer im Rentenalter ins EU-Ausland geht, braucht die Riester-Förderung nicht an den deutschen Fiskus zurückzahlen. Das hatte das ursprüngliche Gesetz vorgeschrieben. Aber auch diese Regelung hat das EuGH jetzt kassiert. Wenn Sie Ihren Lebensabend lieber im warmen Spanien oder auf Mallorca verbringen möchten und dort Ihre Riester-Rente beziehen möchte, dann darf Ihnen der Staat keinen Strich durch die Rechnung machen. Und angenommen, Sie sind ursprünglich aus Italien, sind aber hierhergekommen, um zu arbeiten, und wollen Ihren Lebensabend auch wieder dort verbringen. Dann darf der deutsche Fiskus trotzdem nicht die Hand aufhalten und die Zulagen wieder einkassieren, wenn Sie wieder in Ihr Heimatland zurückgehen.

Übrigens hat das Bundesfinanzministerium zugesagt, das betreffende Gesetz schnellstmöglich zu ändern. Damit kann ich nur noch einmal die Empfehlung wiederholen, die Sie als Frau nach Möglichkeit wirklich umsetzen sollten: Schließen Sie einen Riester-Vertrag ab und sichern Sie sich so mit staatlicher Unterstützung fürs Alter ab!

 
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