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FINANCIAL TIMES DEUTSCHLAND
Arztbesuch mit Nebenkosten PDF Drucken E-Mail
Bei dem Wort „IGEL" denken wir zunächst an das hübsche Tier mit den Stacheln, das sich derzeit zumeist in einen Laubhaufen verkriecht, um dem kalten Winter zu entgehen. Aber das Wort „IGEL", oder besser „IGeL" hat auch noch eine andere Bedeutung: Es steht für „individuelle Gesundheitsleistungen". Wenn ein Arzt Ihnen zu einer „IGeL" rät, ist Vorsicht angebracht, denn das sind Leistungen, die die Krankenkasse nicht übernimmt, sondern die Sie selbst zahlen müssen.

 

Beispiel Frauenarzt. Er wird Ihnen häufig zu einer zusätzlichen Ultraschalluntersuchung raten. Und das nicht nur, wenn Sie schwanger sind. Sondern auch so – einfach zur Vorsorge. Denn es stimmt schon: Bestimmte Veränderungen in der Gebärmutter lassen sich so besser erkennen als mit einer einfachen Tastuntersuchung. Das Problem ist nur: Die Ultraschalluntersuchung zahlt die Krankenkasse meist nicht, die Tastuntersuchung im Rahmen der regulären Vorsorge dagegen schon. Das ist eines von vielen Beispielen.

 

Ein weiteres ist die Messung des Augeninnendrucks beim Augenarzt, die dabei hilft, den gefährlichen grünen Star zu diagnostizieren. Oder die Knochendichtemessung beim Allgemeinmediziner oder Orthopäden, um einer möglichen Osteoporose auf die Spur zu kommen. Oder die auflichtmikroskopische Untersuchung bei Muttermalen, mit denen der Hautarzt verdächtige Muttermale besser identifizieren kann als mit der normalen Sichtuntersuchung, die die Kasse zahlt.

 

Im Portemonnaie der Krankenkassen herrscht Ebbe, und Ärzte klagen über schwindende Honorare. Folglich bieten sie Patient(inne)en gern zusätzliche Leistungen an, die die Kasse nicht zahlt. Für diese Leistungen bekommen Sie dann eine Rechnung. Und hier heißt es aufpassen.

 

Die Frage ist, ob die vorgeschlagene Untersuchung oder Therapie auch wirklich medizinisch notwendig ist. Falls sie tatsächlich unvermeidlich ist, gibt es gute Chancen, dass die Krankenkasse sie dann doch übernimmt. Hier allerdings muss der Arzt genau begründen, warum. Und er darf die Leistung nur mit dem bei Krankenkassen üblichen Honorarsatz abrechnen. Bietet er Ihnen diese Leistung dagegen als „IGeL“ an, hat er den Aufwand mit dem Nachweis gegenüber der Krankenkasse nicht. Außerdem darf er die Leistung dann zu dem – meist höheren – Satz für Privatpatienten abrechnen. Den Sie dann aus eigener Tasche zahlen müssen.

 

Ich will bestimmt nicht alle Ärzte unter den Generalverdacht stellen, sie würden da unsauber handeln. Aber Ihnen als Patientin rate ich doch, vorsichtig zu sein, wenn Ihnen eine „IGeL“-Leistung angeboten wird. Fragen Sie erst Ihren Arzt, warum die vorgeschlagene Behandlung oder Untersuchung aus seiner Sicht empfehlenswert ist und warum die Krankenkasse nicht dafür aufkommt.

 

Auf die Auskünfte des Arztes allein sollten Sie sich aber auch nicht unbedingt verlassen. Sinnvoll ist außerdem eine Nachfrage bei Ihrer Krankenkasse. Ist eine Untersuchung medizinisch unbedingt nötig, wird sie Kosten dafür doch übernehmen. Sie können sich auch bei der unabhängigen Patientenberatung telefonisch erkundigen, was sie von der vorgeschlagenen „IGeL“-Leistung hält. Erst dann sollten Sie entscheiden, ob Sie sie möchten.

 

Übrigens: Einfach so darf kein Arzt Ihnen eine Rechnung über eine "IGeL"-Leistung schicken. Dazu bedarf es schon Ihrer Zustimmung – und zwar in Form eines schriftlichen Vertrags. Wenn Sie nichts dergleichen unterschrieben haben, hat der Arzt auch keine Anspruch auf sein Honorar, hat das Landgericht Mannheim entschieden (Aktenzeichen: 1 S 99/07).

 
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